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Zuteilung oder Verlängerung der Zuteilungsdauer eines Klubstationsrufzeichens beantragen


Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzliches Rufzeichen für den Betrieb einer Amateurfunkstelle als Klubstation zuteilen lassen.


Leistungsbeschreibung

Eine Klubstation ist eine Amateurfunkstelle, die von einer Gruppe von Funkamateurinnen und Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.

Wenn Sie zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen sind, können Sie die Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen. Sie müssen dafür von der Leitung Ihrer Gruppe als verantwortliche Person für die Klubstation benannt worden sein.

Die für den Funkbetrieb zulässigen Frequenzbereiche und maximalen Sendeleistungen richten sich nach der in Ihrer Zuteilungsurkunde eingetragenen Amateurfunk-Zeugnisklasse. Es existieren die Amateurfunk-Zeugnisklassen

  • E und
  • A.

Mit der Rufzeichen-Zuteilung werden folgende Ihrer persönlichen Daten in der Rufzeichenliste und Rufzeichenabfrage auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht:

  • Ihr Name und
  • Ihre Amateurfunk-Zeugnisklasse in Verbindung mit dem Ihnen zugeteilten Amateurfunkrufzeichen.

Sollten Sie nicht widersprechen, werden außerdem Ihre Adresse und der Standort Ihrer Amateurfunkstelle veröffentlicht. Sie können dieser Veröffentlichung widersprechen, indem Sie

  • dies im Antrag angeben oder
  • sich zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich dagegen aussprechen.

Abweichend von den Regelungen für die übrigen Rufzeichenzuteilungen des Amateurfunkdienstes können für Klubstationen auch Rufzeichen mit 4- bis 7-stelligem Suffix oder 1-stelligem Suffix zugeteilt werden. Solche Rufzeichen werden Ihnen befristet zugeteilt:

  • der maximale Zuteilungszeitraum für Klubstationsrufzeichen mit 1-stelligem Suffix beträgt 5 Jahre,
  • der für Klubstationsrufzeichen mit 4- bis 7-stelligem Suffix 1 Jahr.

Befristete Rufzeichenzuteilungen können grundsätzlich verlängert werden. Dazu ist eine rechtszeitige Antragsstellung vor Ablauf des Zuteilungszeitraums erforderlich. Rufzeichenzuteilungen mit 4- bis 7-stelligem Suffix sind jedoch nicht verlängerbar.

Im Antrag können Sie Rufzeichenwünsche angeben. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Rufzeichen besteht jedoch nicht.


Verfahrensablauf

Die Zuteilung oder Verlängerung eines Rufzeichens für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation können Sie online oder schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Sie erhalten
    • Ihre Zuteilungsurkunde und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
  • Sie können das Formular wahlweise
  • direkt online ausfüllen
  • oder es herunterladen und dann ausfüllen.
  • Schicken Sie den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die BNetzA.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Die BNetzA sendet Ihnen
    • eine Zuteilungsurkunde und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.
Voraussetzungen
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen und verfügen somit über ein personengebundenes Rufzeichen.
  • Die Leitung Ihrer Gruppe von Funkamateurinnen und Funkamateuren hat Sie zur verantwortlichen Person für die Klubstation benannt.

Für die Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens mit 4- bis 7-stelligem Suffix:

  • Sie stellen Ihren Antrag auf Basis eines plausiblen besonderen allgemeinen Anlasses im Sinne des Rufzeichenplans.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag
  • formloser Nachweis über das Bestehen einer Vereinigung von Funkamateuren. Ist die Vereinigung der BNetzA bekannt, wird kein Nachweis benötigt.
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Urheber

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Dienstleistungszentrum 10


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