Leistungsbeschreibung
Die Dienstzeitversorgung besteht aus einer Übergangsbeihilfe und aus Übergangsgebührnissen.
Übergangsbeihilfe
Wenn Ihr Dienstverhältnis bei der Bundeswehr endet, erhalten Sie eine Übergangsbeihilfe in Form einer Einmalzahlung.
Die Höhe der Übergangsbeihilfe richtet sich
- nach der Höhe Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats und
- nach der Dienstzeit, die Sie geleistet haben, gestaffelt vom 1,5-fachen Ihrer letzten Dienstbezüge bei einer Dienstzeit von weniger als 18 Monaten bis zum 12-fachen Ihrer letzten Dienstbezüge bei einer Dienstzeit von 20 Jahren und mehr.
Übergangsgebührnisse
Zudem erhalten Sie nach Ende Ihres Dienstverhältnisses monatlich ausgezahlte sogenannte Übergangsgebührnisse. Die Bezugsdauer Ihrer Übergangsgebührnisse richtet sich ebenfalls nach der von Ihnen geleisteten Dienstzeit, gestaffelt von 12 Monaten nach 4 Dienstjahren bis zu 60 Monaten nach einer Dienstzeit von 12 Jahren und mehr.
Wenn bereits Ihre militärische Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem Abschluss auf Meisterebene oder zu einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss geführt hat, verkürzt sich der Anspruchszeitraum Ihrer Übergangsgebührnisse.
In der Höhe betragen Ihre Übergangsgebührnisse 75 Prozent Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats.
Waren Sie im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, werden die Ihrem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge zugrunde gelegt.
Wenn Sie an einer durch den Berufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnehmen, erhöhen sich Ihre Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschusss in Höhe von 25 Prozent Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats.
Wenn Sie Einkommen aus Ihrer Bildungsmaßnahme oder sonstiges Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, werden Ihre Übergangsgebührnisse gekürzt.
Waren Sie während der Dienstzeit ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, wird die Übergangsbeihilfe betragsmäßig und werden die Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis gekürzt, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht. Die Kürzung kann beispielsweise für die Zeit einer Elternzeit entfallen.
Waren Sie bereits zuvor Soldatin oder Soldat, bestimmt sich die Höhe Ihrer Ansprüche nach der Gesamtdienstzeit unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen.
Sowohl die Übergangsbeihilfe als auch die Übergangsgebührnisse müssen Sie versteuern.