Leistungsbeschreibung
Sie können als Begleitperson stationär mitaufgenommen werden, wenn ein Mensch mit Behinderung stationär im Krankenhaus behandelt wird. Sie übernachten dann zum Beispiel mit im oder in der Nähe des Krankenhauses und erhalten auch Ihre Mahlzeiten dort. Für die Dauer der Begleitung können Sie als gesetzlich versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld erhalten, wenn Sie durch die stationäre Mitaufnahme einen Verdienstausfall haben.
Das Krankenhaus entscheidet darüber, ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Sowohl Sie als auch die zu begleitende Person müssen gesetzlich krankenversichert sein.
Daneben müssen bei der zu begleitenden Person mit Behinderung folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe Sie wird nicht durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe zur stationären Krankenhausbehandlung begleitet.
- es werden nicht schon Leistungen für die Begleitung der stationären Krankenhausbehandlung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht
Als Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderung haben Sie zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Krankenkasse Krankengeld zahlen kann:
- Sie sind nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder
- Sie sind eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
- Sie erbringen gegenüber der begleiteten Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt.
Den Antrag auf Krankengeld als Begleitperson stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Das Krankengeld erhalten Sie für die gesamte Dauer der stationären Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht auch eine ganztägige Begleitung gleich. Eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn die Zeit Ihrer Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten Ihrer Anreise und Abreise mindestens 8 Stunden beträgt.
Arbeitnehmende: In der Regel erstattet die gesetzliche Krankenkasse Ihnen als Begleitperson 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts.
Hauptberuflich Selbstständige: Die Höhe Ihres Krankengeldes beträgt 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate.