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Veröffentlichung von Vermögensanlagen-Informationsblättern gestatten lassen


Bevor Sie ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gemäß §§ 2a, b,13 VermAnlG veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gestattet werden.


Leistungsbeschreibung

Mit dem VIB gemäß §§ 2a, b, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für bestimmte Arten von Vermögensanlagen ein zugehöriges VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür ein VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erstellt haben. Dessen Veröffentlichung muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gestatten. Für den Mindestinhalt und den Aufbau existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im VermAnlG festgelegt sind.

Sie sind verpflichtet ein VIB zu veröffentlichen und dessen Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestatten zu lassen, wenn 

  • Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt (in diesem Fall reichen Sie das VIB im Rahmen des Antrags auf Billigung und Hinterlegung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts ein), oder
  • Ihr öffentliches Angebot von der gesetzlichen Prospektpflicht befreit ist (im Fall von Schwarmfinanzierung oder sozialen Projekten gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG).

Die BaFin prüft, ob das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass es vollständige und leicht verständliche Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Inhalte des VIB gem. §§ 2a, b, 13 VermAnlG der Wahrheit entsprechen. 
Sie können das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.
 


Verfahrensablauf

Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie das VIB zum Verkaufsprospekt im Rahmen des Billigungs- und Hinterlegungsverfahrens des Verkaufsprospekts ein.

Wenn Ihr Angebot von der Prospektpflicht befreit ist, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Reichen Sie das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG bei der BaFin zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.
  • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
  • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)“ aus.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung das gestattungsfähige VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
  • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
  • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden. Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind und das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung des VIB.
  • Im Fall der Aktualisierung eines VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, erst dann darf die Aktualisierung veröffentlicht werden.
  • Wenn das eingereichte Dokument die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.
Voraussetzungen

Der VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG entsprechen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Gestattungs- und Hinterlegungsverfahren ein:

  • Anschreiben (Vorlage online verfügbar)
  • gegebenenfalls Bevollmächtigung eines (anwaltlichen) Vertreters
  • Überkreuz-Checkliste für VIB (online verfügbar)
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG

Wenn Sie das VIB gemeinsam mit einem Verkaufsprospekt einreichen, gelten für Sie die Bestimmungen des Antragsverfahrens zur Hinterlegung eines Verkaufsprospekts. Das heißt, Sie müssen weitere Unterlagen einreichen. Informieren Sie sich dazu bitte auch auf der Webseite der BaFin.

Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Sie sind verpflichtet, das VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG mindestens 1 Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf einer InternetDienstleistungsplattform zu veröffentlichen. Das Gestattungs- und Hinterlegungsverfahren muss vor der Veröffentlichung des VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG abgeschlossen sein.
  • Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, informiert die BaFin Sie im Regelfall
    • innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des VIB gemäß §§ 2a, b, 13 VermAnlG (das heißt bei Angeboten, die nicht der Prospektpflicht unterliegen) und
    • innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des VIB zum Verkaufsprospekt (bei Angeboten, die der Prospektpflicht unterliegen)
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Urheber

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


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