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Änderungen an den Anlagebedingungen von Investmentfonds genehmigen lassen


Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedingungen Ihres Investmentfonds anpassen, müssen Sie die geänderten Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.


Leistungsbeschreibung

Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft, müssen Sie geänderte Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:

  • das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
  • Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
  • welche Eigentumsverhältnisse bei Sondervermögen vorliegen
  • welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
  • ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
  • nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
  • ob und welche Kosten von Anlegerinnen und Anlegern entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren

Erst wenn die geänderten Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie sie Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Änderungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. 


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für Änderungen an den Anlagebedingungen eines Investmentfonds können Sie online beantragen:

  • Erstellen Sie ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Änderungsgenehmigung beantragen.
  • Senden Sie den Antrag einschließlich der geänderten Anlagebedingungen über das MVP Portal an die BaFin.
  • Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüft die BaFin, ob Ihre Angaben vollständig sind, und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an. Ferner kann die BaFin Änderungen an den eingereichten Anlagebedingungen verlangen, wenn diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
  • Wenn Sie eine Eingangsbestätigung der BaFin wünschen, müssen Sie dies gesondert beantragen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen

Sie können die Genehmigung nur beantragen, wenn es sich bei Ihrer Verwaltungsgesellschaft 

  • um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, die die betroffene Art von Investmentvermögen verwalten darf oder
  • um eine Europäische Union (EU) - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Verwaltungsgesellschaft handelt, die von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulassung zur Verwaltung von OGAW-Investmentvermögen erhalten haben, deren Verwaltung in Deutschland beabsichtigt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie der Anlagebedingungen
  • Kopie der Satzung
  • Gegebenenfalls Kopie des Gesellschaftsvertrages
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die BaFin hat 4 Wochen Zeit, die Änderungsgenehmigung zu erteilen.

Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, teilt Ihnen die BaFin innerhalb von 4 Wochen die Gründe mit und fordert fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an. Hält die BaFin beide Fristen nicht ein, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

Rechtsbehelf
  • Im Fall einer Ablehnung der Anlagebedingungen durch die BaFin: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
  • bei fehlender Abhilfe: verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein 


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