Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie also keinen Antrag stellen.
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Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben.
Als Versicherte oder Versicherter können Sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten, bei
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bisherige Tätigkeit, sondern das gesamte Gebiet des Erwerbslebens berücksichtigt. Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Höhe der Rente ist abhängig von
Für bestimmte Personengruppen errechnet sich die Rente anders. Die Höhe der Rente beruht auf dem sogenannten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (dJAV) unter Berücksichtigung möglicher Altersabschläge für:
Für Schwerverletzte (MdE von 50 Prozent und mehr) erhöht sich der JAV bei Renten auf unbestimmte Zeit:
Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag beruht der JAV zusätzlich auf der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße basiert auf dem Durchschnittseinkommen in Deutschland und ändert sich jährlich.
Für Minderjährige ist ein niedrigerer JAV festgesetzt.
Für die im Unternehmen dauerhaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV. Wie stark sich der JAV verringert hängt davon ab, wie alt die Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist.
Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie also keinen Antrag stellen.
Versicherte haben einen Anspruch auf Rente, wenn
beträgt.
Für folgende Personengruppen muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Rentenanspruch mindestens 30 Prozent betragen:
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten an.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG).
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
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