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Förderung aus dem ESF Plus-Programm "JUGEND STÄRKEN - Brücken in die Eigenständigkeit" beantragen


Wenn Sie als örtlicher Träger junge Menschen, die von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit bedroht sind, unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung beantragen.


Leistungsbeschreibung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt mithilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Kommunen bei der örtlichen Jugendhilfe. Die Unterstützung erfolgt durch das ESF Plus-Bundesprogramm "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit (JUST BEst)". Ziel des Programms ist es, junge Menschen zu einer eigenständigen Lebensweise zu befähigen und sie in stabilen Wohnverhältnissen unterzubringen.

Sie können als öffentlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Förderung beantragen. Ihre Aufgabe ist es dann, das Programm zu planen, zu steuern und zu koordinieren. Dabei arbeiten Sie eng mit freien Jugendhilfeträgern, Jobcentern, Agenturen für Arbeit und weiteren Kooperationspartnern zusammen.

Das Programm richtet sich an Menschen im Alter von 14 bis einschließlich 26 Jahren. Die beiden Zielgruppen sind konkret:

  • Junge Menschen, die Kinder- und Jugendhilfe erhalten und nach Beendigung dieser Hilfen weitere Unterstützung benötigen. Angesprochen werden vor allem Care Leaver, das heißt junge Menschen, die die stationäre Jugendhilfe verlassen.
  • Junge Menschen, die keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und sozialpädagogische Unterstützung benötigen.

Zur Erreichung der Programmziele werden pro Vorhaben 4 methodische Bausteine gefördert, auf deren Grundlage die Kommunen für die jeweilige Zielgruppe oder die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen können. Die 4 methodischen Bausteine sind:

  • Case Management,
  • Aufsuchende Jugendsozialarbeit
  • Niedrigschwellige Beratung und Clearing
  • Erprobung neuer Wohnformen

Case Management:

  • Intensive und langfristig angelegte sozialpädagogische Einzelfallarbeit und Begleitung der jungen Menschen.
  • Die Begleitung erfolgt über bestimmte Lebens- und Entwicklungsabschnitte sowie über einzelne Rechtskreise und Angebote hinweg.

Aufsuchende Jugendsozialarbeit:

  • Sozialpädagogische Fallarbeit mit jungen Menschen, die allein nicht den Weg zu Unterstützungsangeboten finden.
  • Sie werden in ihrer Wohnung oder an den Orten, an denen sie sich aufgrund von Wohnungslosigkeit für gewöhnlich aufhalten von sozialpädagogischen Fachkräften aufgesucht. Das kann der Jugendclub, ein Platz "zum Abhängen", eine Notunterkunft oder auf der Straße sein.

Niedrigschwellige Beratung oder Clearing:

  • Kurzfristig angelegte, individuelle sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen.
  • Diese werden durch eine Beratungs- oder Clearingstelle erbracht, die für junge Menschen als "erste Anlaufstelle" dienen soll.

Erprobung neuer Wohnformen:

  • Schaffung verschiedener (in der jeweiligen Kommune noch nicht vorhandener) Wohnformen für junge Menschen und modellhafte Erprobung der Unterbringung in das jeweilige Wohnprojekt.
  • Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden dabei individuell sozialpädagogisch begleitet. Auch innovative Konzepte, wie der sogenannte Housing-First-Ansatz können erprobt werden, sofern hierbei ein Minimum an sozialpädagogischer Begleitung der jungen Menschen sichergestellt ist. Unter Housing-First werden verschiedene Ansätze verstanden, die den Erhalt von Wohnraum an keine oder nur wenige Bedingungen knüpfen.

Art und Umfang

Die Förderung wird als Zuschuss ausgezahlt. Der Fördersatz beträgt 40 Prozent für stärker entwickelte Regionen und 60 Prozent für Übergangsregionen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 200.000 EUR pro Jahr und 83.333,33 EUR für das Jahr 2022. Das bedeutet, für die ESF Plus-Förderperiode von 2022 bis 2027 ist eine maximale Förderung von 1.083.333,33 EUR möglich.

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Servicestelle im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).


Verfahrensablauf

Das Förderverfahren ist zweistufig.

Der 1. Schritt (Einreichung einer Interessenbekundung) ist bereits abgeschlossen.

Im 2. Schritt fordert das BMFSFJ die ausgewählten Kommunen (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe) auf einen formellen Förderantrag über den Online-Dienst Förderportal Z-EU-S zu stellen. Die Bewilligung erfolgt durch das BAFzA.

In Ausnahmefällen können Sie beim BAFzA die Nachreichung der Unterschrift per Post beantragen.

Dafür müssen Sie die im Förderportal Z-EU-S eingereichten Formulare herunterladen, unterschreiben und per Post an das BAFzA schicken.

Voraussetzungen

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die unter Verwendung der 4 methodischen Bausteine für die jeweilige Zielgruppe oder die jeweiligen Zielgruppen bedarfsgerechte Projekte konzipieren und umsetzen können:

  • Aufsuchende Jugendsozialarbeit,
  • Niedrigschwellige Beratung oder Clearing,
  • Case Management,
  • Erprobung neuer Wohnformen.

Natürliche Personen können keine Zuwendungen beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Interessenbekundungsverfahren musste eingereicht werden: 

  • aussagekräftiges Vorhabenkonzept

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Finanzierungsplan
  • verbindliche Erklärung zum Eigenanteil 
  • gegebenenfalls Kofinanzierungserklärung weiterer Mittelgeber
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Interessenbekundungsverfahren ist beendet.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Das Interessenbekundungsverfahren ist bereits abgeschlossen. Das Antragsverfahren ist im Oktober 2022 gestartet. 

Urheber

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Referat 506 – Chancengerechtigkeit, Integration, Jugendsozialarbeit


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