Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als Flüchtling anerkannte Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Es gibt keine Frist.
Vom Einzelfall abhängig.
Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
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