- Sie stellen schriftlich einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
- Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.
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Sie möchten in Deutschland vorübergehend als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat arbeiten? Dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, wenn Sie eine Approbation haben.
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem Drittstaat besitzen, jedoch keine Approbation und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie hierfür nur eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Übersetzer oder eine amtlich vereidigte Übersetzerin erfolgen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
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