Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Erlaubnisse zum Umgang mit Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und Wein beantragen


Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, die noch nicht versteuert sind, benötigen Sie eine Erlaubnis.


Leistungsbeschreibung

Um zu gewerblichen Zwecken mit unversteuerten oder bereits versteuerten Schaumweinprodukten oder Zwischenerzeugnissen umzugehen, benötigen Unternehmen eine Erlaubnis. Diese benötigen sie unter anderem zum

  • Herstellen,
  • Verarbeiten,
  • Lagern,
  • Versenden oder
  • Empfangen.

Sie als Unternehmen benötigen die Erlaubnis also zum Beispiel, wenn Sie Schaumwein aus oder in die Staaten der Europäischen Union (EU) befördern.

Wein ist ein Sonderfall:

  • Auf Wein erhebt die deutsche Zollverwaltung keine Verbrauchsteuern.
  • Zur Herstellung und Lagerung von Wein benötigen Sie auch keine Erlaubnis.
  • Die Zollverwaltung kontrolliert jedoch den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr mit Wein, übernimmt also eine Steueraufsichtsfunktion.
  • Daher benötigen Sie eine Erlaubnis für die Beförderung von Wein im gewerblichen Handel mit anderen Mitgliedstaaten der EU.

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtlich zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

  • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ¬– oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • für ein Steuerlager:
    Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • als “registrierter Empfänger“:
    einmalig oder als Dauererlaubnis. Sie empfangen Waren aus dem Ausland, für die die Verbrauchsteuer auf Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein ausgesetzt ist.
  • als “registrierter Versender“:
    Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Verbrauchsteuer auf Schaumwein, Zwischenerzeugnisse ausgesetzt ist.
  • als “zertifizierter Empfänger“:
    einmalig oder als Dauererlaubnis. Sie beziehen Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein, die in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurden.
  • als “zertifizierter Versender“:
    Sie versenden Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein in einen anderen Mitgliedstaat, die im deutschen Steuergebiet versteuert wurden.
  • als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:
    Sie möchten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein, die in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurden, an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet liefern
  • als “Steuervertreter“ eines “Versandhändlers“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:
    Sie sind im Steuergebiet ansässig und wurden von einem “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als “Steuervertreter“ benannt und mit der Abwicklung des Versandhandels mit Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein im deutschen Steuergebiet beauftragt.
  • zur steuerfreien Verwendung:
    Sie verwenden Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:

  • Antrag im Zoll-Portal:
  • Sie rufen das Zoll-Portal auf und melden sich an.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung ist eine einmalige Registrierung im Zoll-Portal notwendig.
    • Außerdem müssen Sie bei "ELSTER“ eingeloggt sein.
  • Sie wählen die Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" aus.
  • Folgende Formulare stehen Ihnen dort zur Verfügung:
    • Steuerlager:
      • Formular 2480: “Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2481: „Betriebserklärung für ein Steuerlager für Bier“
      • Formular 2468: „Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlageninhaber für Wein“
    • “registrierter Versender“:
      • Formular 2736: "“Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender oder Anzeige einer Änderung“ und
      • Formular 2737: Warenverzeichnis – “registrierter Versender“
    • “Verwender“:
      • Formular 2740: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2741: “Anlage zum Antrag auf Erteilung bzw. Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (Betriebserklärung)“
    • “registrierter Empfänger“ (Dauererlaubnis):
      • Formular 2745: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis) für Bier“
      • Formular 2746: Warenverzeichnis für „registrierte Empfänger“, für nicht nur gelegentlichen Empfang
    • “registrierter Empfänger“ im Einzelfall:
      • Formular 2728: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall“
    • “zertifizierter Empfänger“:
      • Formular 2758: “Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers“
      • Formular 2759: Warenverzeichnis – “zertifizierter Empfänger“ (ohne Energieerzeugnisse)
    • “zertifizierter Versender“:
      • Formular 2742: “Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders“
      • Formular 2743: Warenverzeichnis - “zertifizierter Versender“ (ohne Energieerzeugnisse)"
    • “Versandhändler“:
      • Formular 2761: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2762: "Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler – Warenverzeichnis“
    • “Steuervertreter eines Versandhändlers“:
      • Formular 2753: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis"
  • Füllen Sie das gewählte Formular vollständig aus.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid (Erlaubnis oder Ablehnung) zum eingereichten Formular digital abrufen

Antrag per Post:

  • Sie laden das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung herunter
    • Steuerlager:
      • Formular 2480: “Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse oder Anzeige der Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2481: “Betriebserklärung für ein Steuerlager für Bier
      • Formular 2468: “Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis als Steuerlageninhaber für Wein“
    • “registrierter Versender“:
      • Formular 2736: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender oder Anzeige einer Änderung“ und
      • Formular 2737: "Warenverzeichnis - registrierter Versender“
    • “Verwender“:
      • Formular 2740: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2741: “Anlage zum Antrag auf Erteilung bzw. Änderung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (Betriebserklärung)
    • “registrierter Empfänger“ (Dauererlaubnis):
      • Formular 2745: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis) für Bier“
    • “registrierter Empfänger“ im Einzelfall:
      • Formular 2728: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall“
    • “zertifizierter Empfänger“
      • Formular 2758: “Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers“
    • “zertifizierter Versender“:
      • Formular 2742: “Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders“
      • Formular 2743: Warenverzeichnis - “zertifizierter Versender“ (ohne Energieerzeugnisse)"
    • “Versandhändler“:
      • Formular 2761: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
      • Formular 2762: "Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler – Warenverzeichnis“
    • “Steuervertreter eines Versandhändlers“:
      • Formular 2753: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis“
  • Sie füllen das jeweilige Formular vollständig aus, fügen gegebenenfalls die zusätzlichen Unterlagen bei. Jedes Formular enthält Ausfüllhinweise und gegebenenfalls weitere Informationen zum beantragten Verfahren.
  • Sie senden alles per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid in Form einer Erlaubnis oder einer Ablehnung.
Voraussetzungen
  • Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissen erhalten Sie in der Regel nur wenn Sie ein Gewerbe betreiben.

Für die Erlaubnis für ein Steuerlager:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten unter Umständen ist eine Sicherheit
  • Wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll, muss
    • der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 100 Hektoliter liegen oder
    • die Lagerdauer mehr als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen.

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Bei Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung leisten Sie eine Sicherheit
  • In der Regel müssen Sie mindestens 5 Beförderungen unter Steueraussetzung pro Kalenderjahr und Steuerart empfangen, um sich für den “nicht nur gelegentlichen Empfang“ zu qualifizieren. Bei Wein reichen auch weniger als 5 Beförderungen aus.

Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit

Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:

  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung verpflichtet sind:
    • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher. 
    • Sie stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit

Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:

  • Der voraussichtliche Jahresbedarf muss über 5 Hektoliter Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen liegen.
  • Wollen Sie
    • Waren aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
    • vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen,

benötigen Sie eine Erlaubnis als „Steuerlagerinhaber“ oder “registrierter Empfänger“.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis folgende Unterlagen jeweils 2-fach:

  • bei eingetragenen Firmen:
  • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
  • bei nicht eingetragen Firmen:
  • aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung
  • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:  aktuelle Kopie des Gesellschaftsvertrags, wenn vorhanden

Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis jeweils 2-fach: 

Für die Erlaubnis “Steuerlagerinhaber“:

  • Formular 2481: Betriebserklärung für ein Steuerlager
  • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie der Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger“ für nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • Formular 2746: Warenverzeichnis für “registrierte Empfänger“
  • Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
  • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren

Für die Erlaubnis als “registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:

  • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren.

Für die Erlaubnis als “registrierter Versender“:

  • Formular 2736: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender oder Anzeige einer Änderung“
  • Formular 2737: Warenverzeichnis für “registrierte Versender“
  • Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten
  • Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Empfänger“ für den nicht nur gelegentlichen Empfang:

  • Formular 2759: Warenverzeichnis – “zertifizierter Empfänger“ (ohne Energieerzeugnisse) )
  • Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften
  • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren

Für die Erlaubnis als “zertifizierter Versender“:

  • Formular 2742: “Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders“
  • Formular 2743: Warenverzeichnis - “zertifizierter Versender“ (ohne Energieerzeugnisse)
  • Aufstellung der jeweils beantragten Versandorte mit Angabe der Anschriften
  • Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für die Erlaubnis als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:

  • Formular 2762: "Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler - Warenverzeichnis"
  • Formular 2753: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis“
  • Formular 2761: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis

Für die Erlaubnis als “Steuervertreter eines Versandhändlers“:

  • Formular 2752: “Anzeige des Versandhändlers über die Beauftragung eines Steuervertreters für die Abwicklung des Versandhandels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem zollrechtlich/steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten an Privatpersonen“
  • Formular 2753: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis mit Warenverzeichnis“

Für die Erlaubnis als “Verwender“:

  • Formular 2740: “Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis“
  • Formular 2741: Betriebserklärung
  • Lagepläne, in die die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind mit Angabe der Anschriften
  • Darstellung der Buchführung, zum Beispiel Angabe des Buchführungssystems
  • Darstellung der betrieblichen Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge, sofern kein amtliches Verwendungsbuch geführt werden soll
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an. Unter Umständen müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als “registrierter Versender“ oder als „Steuervertreter eines Versandhändlers“ stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Rechtsgrundlage

§ 5 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Steuerlagerinhaber (SchaumwZwStG)

§ 6 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Registrierter Empfänger (SchaumwZwStG)

§ 7 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Registrierter Versender (SchaumwZwStG)

§ 20 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Lieferung zu gewerblichen Zwecken (SchaumwZwStG)

§ 20a Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Zertifizierter Empfänger (SchaumwZwStG)

§ 20b Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Zertifizierter Versender (SchaumwZwStG)

§ 21 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Versandhandel (SchaumwZwStG)

§ 23a Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Steuerfreie Verwendung (SchaumwZwStG)

§ 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Schaumwein (SchaumwZwStG)

§ 32 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Schaumwein (SchaumwZwStG)

§ 4 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Antrag Erlaubnis Steuerlagerinhaber (SchaumwZwStV)

§ 5 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Erteilung Erlaubnis (SchaumwZwStG)

§ 7 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Änderung der angegebenen Verhältnisse (SchaumwZwStV)

§ 8 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (SchaumwZwStV)

§ 12 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Registrierter Empfänger (SchaumwZwStV)

§ 13 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Registrierter Versender (SchaumwZwStV)

§ 34 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Zertifizierter Empfänger (SchaumwZwStV)

§ 34a Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Zertifizierter Versender (SchaumwZwStV)

§ 36 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Versandhandel, Steuervertreter (SchaumwZwStV)

§ 38a Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - Erlaubnis steuerfreie Verwendung (SchaumwZwStV)

§ 29 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Schaumwein (SchaumwZwStV)

§ 32 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Schaumwein (SchaumwZwStV)

Rechtsbehelf
  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Generalzolldirektion (GZD)

Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnisse, Wein - Erlaubnis Erteilung


Webseiten-ID: 20042104