Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, bei denen keine natürliche Person haftet.
- Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist.
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Gesellschafter sind in der Gesellschaft tätig und stammen aus einer der folgenden Berufsgruppen:
- Mitglieder der Patentanwaltskammer
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
- freie Berufe
- Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Gesellschafter, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten nach der PAO oder der Berufsordnung verstoßen, ausgeschlossen werden können.
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Die Kapitalstruktur der Gesellschaft erfüllt die folgenden Anforderungen:
- Wenn andere Gesellschaften an der Gesellschaft beteiligt sind, sind dies entweder zugelassene Berufsausübungsgesellschaften oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist.
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
- Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
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Die Mitglieder der Geschäftsführung sind ausschließlich:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Patentanwältinnen und Patentanwälte,
- Steuerberaterinnen und Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
- vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder
- Angehörige freier Berufe.
- Diese erfüllen keinen der möglichen Versagungstatbestände und ihnen wurde nicht die Eignung aberkannt, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen oder Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
- Der Geschäftsführung gehören Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte ist gewährleistet, wenn sie die Geschäftsführung wahrnehmen oder in sonstiger Weise die Gesellschaft vertreten.
- Die Gesellschaft befindet sich nicht im Vermögensverfall.
Wenn die Gesellschaft die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft führt, haben Patentanwältinnen und Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne und stellen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
- Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR pro Versicherungsfall oder eine vorläufige Deckungszusage. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden beläuft sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Wenn nicht mehr als 10 Personen patentanwaltlich oder in einem freien Beruf tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Million EUR.
Für Zulassung ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem WTO-Staat gelten folgende zusätzlichen Anforderungen und Besonderheiten:
- Die Gesellschaft ist nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.
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Ihre Gesellschafter sind
- Patentanwältinnen und Patentanwälte,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Steuerberaterinnen und Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
- Die deutsche Zweigniederlassung hat eine eigene Geschäftsleitung, die die Gesellschaft vertreten kann und über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen.
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Die Befugnis, Rechtsberatung und -vertretung im deutschen Patentrecht wahrzunehmen, besteht nur, wenn
- an ihr mindestens eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und
- der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.