Sie zeigen die Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Behörde an. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen ist.
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Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder für diese bereitstellen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder bereitstellen möchten, die zu kennzeichnen sind mit
ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige erforderlich.
In der Anzeige nennen Sie mindestens eine Person, die
Geht die Aufgabe auf eine andere Person über, müssen Sie diesen Wechsel ebenfalls anzeigen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde besitzen, müssen Sie diese Tätigkeit nicht anzeigen. Für Apotheken besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht.
Wird die Tätigkeit endgültig aufgegeben, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie zeigen die Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Behörde an. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen ist.
An das Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein
Mindestens 1 Person, die
Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal durchführen.
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
info@kreis-pinneberg.de
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