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Verwaltungsleistung suchen


Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV anzeigen


Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder für diese bereitstellen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder bereitstellen möchten, die zu kennzeichnen sind mit

  1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,

ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige erforderlich.

In der Anzeige nennen Sie mindestens eine Person, die

  • die Sachkunde nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Geht die Aufgabe auf eine andere Person über, müssen Sie diesen Wechsel ebenfalls anzeigen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde besitzen, müssen Sie diese Tätigkeit nicht anzeigen. Für Apotheken besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht.

Wird die Tätigkeit endgültig aufgegeben, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Verfahrensablauf

Sie zeigen die Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Behörde an. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen ist.

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person, die

  • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sachkundenachweis für die in der Anzeige genannten Person (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal durchführen.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.


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