Wenn Sie nur einmalig Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, können Sie dies beim Grundbuchamt oder einer Notarin oder einem Notar beantragen. Die Form des Antrags (mündlich, schriftlich oder elektronisch per E-Mail) können Sie bei der jeweiligen Stelle erfragen.
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:
- Öffnen Sie das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet
- Wählen Sie „Zulassung“ und folgen Sie den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten
- Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen Sie „Zugang“
- Geben Sie Ihre Zugangsdaten ein
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an
- Sie können jetzt:
- in ein bestimmtes Grundbuchblatt einsehen,
- den Grundbuchinhalt ausdrucken,
- nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer suchen,
- feststellen, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
- feststellen, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen