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Die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der Gemeindesteuern) obliegt den Finanzämtern.
Den Finanzämtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der Gemeindesteuern).
Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen setzt das Finanzamt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, zum Beispiel bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer. Zu diesen Steuern zählen beispielsweise die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer/Automatensteuer. Die Kreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.
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