An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!
Stiftungen können aus den unterschiedlichsten Beweggründen errichtet werden, zum Beispiel aus persönlicher Betroffenheit oder im Gedenken an eine nahestehende Person.
llt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.
In Schleswig-Holstein gibt es fast 800 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Stiftungen entstehen aus den unterschiedlichsten Motiven und Beweggründen: soziale Verpflichtung, persönliche Betroffenheit, im Gedenken an eine nahestehende Person oder im Interesse eines guten Zwecks.
Im so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz sowie den Zweck der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Bauen des Landes Schleswig-Holstein einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem/der die Stiftung ihren Sitz hat) stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Unterlagen zum Stiftungsgeschäft,
Stiftungssatzung,
Vermögensnachweise.
Ein Stiftungsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
Leitfaden zur Stiftungsgründung, Stiftungsverzeichnis und Stiftungsdatenbank
Leitfaden zur Stiftungsgründung, Stiftungsverzeichnis und Stiftungsdatenbank
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
info@kreis-pinneberg.de
Wegbeschreibung