An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
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Ist der Reisepass unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, muss der Verlust unverzüglich bei der Passbehörde angezeigt werden.
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
ausgestellt werden.
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25337 Elmshorn
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