An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt, Namensänderungsbehörde).
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Namensänderung außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB), also nicht z. B. auf Grund Eheschließung oder Ehescheidung.
Sofern Sie eine Änderung Ihres Familien- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht zum Beispiel bei Eheschließung oder -scheidung) begehren, müssen Sie eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Folgendes müssen Sie beachten:
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt, Namensänderungsbehörde).
Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück. Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
Auskunft ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen erteilt die zuständige Behörde.
Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.
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