Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:
- Persönlicher Antrag,
- Ausweisdokument (Pass, Aufenthaltstitel)
- Kopie und eine von einer oder einem amtlich vereidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigten durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
- gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und -tätigkeit,
- Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung,
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.