An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (oberste Bauaufsichtsbehörde), Referat IV 28.
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Als Prüfsachverständige/r technischer Anlagen und Einrichtungen kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.
Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können. Das Anerkennungsverfahren beinhaltet eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung, um die besondere Sachkunde festzustellen.
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (oberste Bauaufsichtsbehörde), Referat IV 28.
Es fallen Gebühren entsprechend der Baugebührenverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Der Antrag auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ein bis zwei Mal im Jahr statt.
Es ist eine Klage gegen den Anerkennungs- und Gebührenbescheid möglich.
Ein formloser Antrag ist ausreichend.
Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:
Die Prüfsachverständigen prüfen nur die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen, nicht die Funktion im übrigen.
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:
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