An die Steuerberaterkammer.
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Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte dürfen nur dann ihren Beruf ausüben, wenn sie von der für sie zuständigen Stelle bestellt worden sind.
Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für sie zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in einer Steuerberaterkammer verpflichtend.
Die Steuerberaterkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten sowie deren Weiter- und Fortbildung zu fördern.
Um zu einem Steuerberater / einer Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie
Die Bestellung zur Steuerberaterin / zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie ein entsprechendes Formular. Das Formular reichen Sie ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufungsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister eingetragen.
An die Steuerberaterkammer.
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch (bei Belegart 0) an die Kammer versandt.
Für die Bestellung ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Über die Höhe dieser Gebühr gibt die Steuerberaterkammer Auskunft.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der jeweiligen Kammerversammlung festgesetzt. Auskunft hierüber erteilt ebenfalls die Steuerberaterkammer.
Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von einer Steuerberaterkammer bestellen lassen.
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater/in ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Steuerkammer. Sie können es auch auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer herunterladen.
Steuerberater/-innen müssen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten.
Weitere Informationen zur Bestellung finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
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