An die Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer in Schleswig.
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Wer als eurpoäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden möchte, muss dies bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.
Wer als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes auszuüben (niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).
Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäische Rechtsanwalt eingetragen ist.
An die Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer in Schleswig.
Bezüglich eventuell weiter vorzulegender Nachweise wenden Sie sich bitte an die angegebene zuständige Stelle.
Nach der Gebührenordnung der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr von 255,00 Euro erhoben.
Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" beziehungsweise "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der sie/er im Herkunftsstaat angehört.
Die/Der niedergelassene europäische Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin"/"europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
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