An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als zuständige Registrierungsbehörde in Schleswig-Holstein.
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Wer geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.
An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als zuständige Registrierungsbehörde in Schleswig-Holstein.
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
Die Gebühr für die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz beträgt gemäß JVKostO 150,00 Euro (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen).
Antragsformulare erhalten Sie über das Justizportal "Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen".
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
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