Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 10 Jahre Berufserfahrung:
- Professorinnen und Professoren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- ehemalige Finanzrichterinnen und ehemalige Finanzrichter auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- ehemalige Beamtinnen oder ehemalige Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte,
- der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
- der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiterin beziehungsweise Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift
Oder Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung:
- ehemalige Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
- der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte beziehungsweise Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind
- der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellte oder Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift
Außerdem gibt es folgende Voraussetzungen:
- Zu der Berufserfahrung zählt nur, wenn Sie die Arbeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeführt haben.
- Professorinnen und Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von der Prüfung befreit werden. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte und bei einem Dienstverhältnis als Angestellte beziehungsweise Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages.