An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
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Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)
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25337 Elmshorn
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