An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
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Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Auflagen nicht erfüllt werden, widerrufen werden.
Eine bereits erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann von der zuständigen Behörde beim Eintreten entsprechender Tatsachen jederzeit widerrufen werden.
Gründe können sein, dass
Der Widerruf der Erlaubnis verpflichtet zum Schließen der Gaststätte.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
§ 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG)
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25337 Elmshorn
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