An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
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Wer Pflanzenschutzmittel in einem anderen als in dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet anwenden möchte, benötigt eine Genehmigung.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, zu verbinden.
An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Vor Erteilung der Genehmigung ist von der zuständigen Landesbehörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einzuholen.
Jede Entscheidung über einen Antrag auch eine Ablehnung ist gemäß der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten gebührenpflichtig (Einzelfallgenehmigung 50,00 Euro).
Die Genehmigung ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden.
Die Antragsformulare nach § 22 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.
Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
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