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Verwaltungsleistung suchen


Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen


Wer Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewerblich beraten will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.


Leistungsbeschreibung

Die Anzeigepflicht besteht, wenn man Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden.

Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will. Auch hierfür benötigt man einen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

Jede Verkaufsstelle von Pflanzenschutzmitteln muss sich am Betriebssitz und dem Ort der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.


An wen muss ich mich wenden?

An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Zentrale Rendsburg, Referat Genehmigungen, Kontrollen und Sachkunde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
  • Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.

Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilt die zustädnige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Die Anzeige oben genannter Tätigkeiten ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Anträge / Formulare

Das Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Schulungen zur Erlangung der Sachkundenachweise werden von der Deutschen Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik (DEULA) Schleswig-Holstein GmbH in Rendsburg durchgeführt.

Pflanzenschutz im Gartenbau

DEULA - Lehrgänge


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