- Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. In der Regel ist die Gleichwertigkeit bei Abschlüssen aus Drittländern nicht gegeben.
- Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
- Die Behörde bestätigt Ihnen das Ergebnis schriftlich.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt erteilt.
- Bei einer im Drittland abgeschlossenen Ausbildung muss sichergestellt sein, dass der dortige Ausbildungsstand dem in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In der Regel ist der Nachweis der Gleichwertigkeit durch das Ablegen von Kenntnisprüfungen erforderlich.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Sie können eine Kenntnisprüfung ablegen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt.