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Verwaltungsleistung suchen


Genehmigung von Tierversuchen beantragen


Tierversuche darf nur durchführen, wer die dafür erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.


Leistungsbeschreibung

Tierversuche werden nur genehmigt, wenn die durchführenden Personen die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

Für bestimmte Versuche gelten spezielle Voraussetzungen, das heißt Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 Tierschutzgesetz, dürfen nur von Personen

  • mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin / Medizin oder
  • mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder
  • die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben,

durchgeführt werden.

Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium

  • der Veterinärmedizin / Medizin oder
  • der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,

durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht wird.


An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)

§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

§ 8 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)

§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)


Webseiten-ID: 20042104