An die Bundesagentur für Arbeit (BA).
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Wer gewerbsmäßig Arbeitskräfte vermitteln möchte, muss verschiedene Schutzvorschriften beachten.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitskräften ist seit März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Jedoch sind weiterhin bestimmte Schutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören Bestimmungen:
An die Bundesagentur für Arbeit (BA).
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung.
Das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss bei der für Gewerbeanmeldung zuständigen Stelle angemeldet werden, wobei bei Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden kann.
Übernehmen Sie als Vermittler/in auch die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko so kann diese Tätigkeit gegebenenfalls unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.
Nähere Informationen für Träger von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung finden Sie auf den Internetseiten der BA.
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
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