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Verwaltungsleistung suchen


Private Arbeitsvermittlung / Ausbildungsvermittlung: Erlaubnis


Wer gewerbsmäßig Arbeitskräfte vermitteln möchte, muss verschiedene Schutzvorschriften beachten.


Leistungsbeschreibung

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitskräften ist seit März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Jedoch sind weiterhin bestimmte Schutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören Bestimmungen:

  • über die Auslandsvermittlung (§ 292 SGB III),
  • über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden (§ 296 SGB III),
  • über die Vergütung bei Ausbildungsvermittlung (§ 296a SGB III),
  • über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen (§ 297 SGB III),
  • über die Behandlung von Daten (§ 298 SGB III).

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Was sollte ich noch wissen?

Webseiten-ID: 20042104