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Verwaltungsleistung suchen


Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen


Bestimmte Bauvorlagen bedürfen einer Unterschrift einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers (z. B. einer Architektin/eines Architekten).


Leistungsbeschreibung

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 65 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden; Voraussetzung sind gemäß § 54 LBO die zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Sachkunde und Erfahrung.

Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 65 Abs. 2 LBO, wer aufgrund

  1. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,
  2. des § 9 Abs. 1 des ArchIngKG in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des ArchIngKG vorliegen,
  3. des ArchIngKG die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt ist, für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des ArchIngKG oder
  4. des ArchIngKG die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des ArchIngKG.

Vorgenannte Beschränkungen gelten gemäß § 65 Abs. 1 LBO nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Abs. 3 bis 5 LBO verfasst werden sowie bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.

§ 65 Abs. 3 LBO enthält Regelungen für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hinsichtlich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 65 Abs. 4 regelt die Bauvorlageberechtigung für Unternehmen.

Die vorgenannten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 und 4 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert beziehungsweise in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein (§ 65 Abs. 6 LBO).



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