An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).
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Wer als Buchmacher/in Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher/in Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird erteilt für
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).
Die Konzessionen sowie auch abgelehnte Anträge sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und liegen zwischen 650,00 und 20.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Die Gebühr für Buchmachergehilfen liegt bei 450,00 Euro.
Anträge auf Verlängerung sind bis zum 30. September des konzessionierten Kalenderjahres bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Mit dem Erstantrag für eine Buchmachererlaubnis kann gleichzeitig auch der Antrag für die Buchmachergehilfenerlaubnis gestellt werden. Mit diesem Antrag sind auch für die Gehilfin/den Gehilfen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Geschäftsraum (umgangssprachlich auch "Wettbüro"), in dem die Bucherin/der Buchmacher oder seine Buchmachergehilfen das Buchmachergewerbe ausüben, muss ein abgeschlossener Raum sein, der nicht in Verbindung stehen darf mit solchen Räumen, für die eine Schankkonzession besteht. Die Unterbringung von Buchmachergeschäften/-nebenstellen in Geschäftsräumen, die zu anderen Geschäftszwecken dienen, wie Lotteriegeschäfte, Wechselstuben, Zigarrenläden, Friseurläden, kann erlaubt werden, wenn diese Räume nach Ermessen der Zulassungsbehörde für die Ausübung des Buchmachergewerbes geeignet erscheinen.
Die Geschäftsräume sind äußerlich kenntlich zu machen durch ein Firmenschild, das den Vor- und Nachnamen der Buchmacherin/des Buchmachers mit dem Zusatz "Behördlich zugelassener Buchmacher" (und gegebenenfalls den weiteren Zusatz "Nebenstelle") trägt.
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