Neben den formalen Voraussetzungen wie Alter und Schulabschluss wird für die Erlaubniserteilung überprüft, ob die Bewerberin / der Bewerber die Grenze ihrer / seiner heilkundlichen Befugnisse als Nichtärztin / Nichtarzt erkennt, das heißt, ob sie / er weiß, was sie / er, um ihrem / seinem Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, und wann der Patient an einen Arzt überwiesen werden muss (Kenntnisüberprüfung).
Die Erlaubnis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt. Treten nachträglich Tatsachen ein, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so kann der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem / der Sie den Antrag gestellt haben, aufgrund § 7 HeilprGV iVm § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG diese Erlaubnis widerrufen.
Hinweise:
- Der Antragssteller / die Antragstellerin muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
- Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich-praktisch) durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin verschoben werden. In allen anderen Fällen (z.B. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
- Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.
Besonderheiten für Diplom-Psychologen:
Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung:BVerG vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414)).
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen. Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entsprechen ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7. Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine analoge Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.
Besonderheiten für Physiotherapeuten:
Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.
Besonderheiten für Physiotherapeuten, welche im Bereich Osteopathie tätig sind:
In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.