An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
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Bestimmte Eingriffe in die Natur und/oder Landschaft bedürfen einer Genehmigung.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Nicht als Eingriff gilt die
Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:
Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen
Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.
Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.
§§ 17 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH)
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV
Formloser Antrag.
In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.
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