An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
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Privatrechtliche Hochschulen dürfen, sofern sie staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden sollen.
Für die befristete Erstanerkennung fallen keine Gebühren an.
Es fallen jedoch Gebühren in Höhe von rund 15.000 Euro (pro Studiengang) für die Akkreditierung der Studiengänge nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 Hochschulgesetz (HSG) durch anerkannte Akkreditierungsagenturen an. Im Rahmen der Folgeanerkennungen sind auch Kosten für die dann durch den Wissenschaftsrat vorzunehmende institutionelle Akkreditierung an diesen zu erstatten (zwischen 15.000 und 20.000 Euro).
Zentrale Punkte in den Anerkennungsverfahren und bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat sind:
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsrates.
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