An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).
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Wer Schädlingsbekämpfung gewerblich betreiben möchte, muss dieses bei der Gesundheitsbehörde anzeigen.
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Wer Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen erstmals
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer
Sachkundig ist, wer
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde kann gebührenpflichtig sein. Über die Höhe entscheidet die zuständige Behörde.
Die Anzeige ist sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Änderungen am Inhalt der Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Antrag kann formlos erfolgen.
Nachweise über eine gleichwertige Sachkunde, die innerhalb der EU – Gemeinschaft erbracht wurde, sollen zusätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis).
Webseiten-ID: 20042104