An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
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Wer eine Seilbahn (Personenverkehr) betreiben oder eine bereits vorhandene Seilbahnanlage wesentlich ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.
Für den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Anlage einer Seilbahn, die dem Personenverkehr dient, benötigen Sie eine Genehmigung.
Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Diese Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
Erlaubnis der Betriebseröffnung
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Der Antrag auf Genehmigung muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
§§ 3, 6 Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG).
Neben Betrieb und wesentlicher Änderung bedürfen auch die technische Planung und der Bau von Seilbahnanlagen der behördlichen Genehmigung. Änderungen an der Anlage, die nicht wesentlich sind, müssen der zuständigen Behörde lediglich angezeigt werden.
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