An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Amtstierarzt verweist im Falle von notwendig werdenden Genehmigungen an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
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