Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe


Neue explosionsgefährliche Stoffe müssen der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung angezeigt werden.


Leistungsbeschreibung

Es besteht Anzeigepflicht bei

  • Einfuhr,
  • Verbringen,
  • Herstellen,
  • Vertreiben,
  • anderen Überlassen oder
  • Verwenden

eines (möglicherweise) neuen explosionsgefährlichen Stoffs, der nicht in einer Liste nach § 2 Abs. 6 Sprengstoffgesetz (SprengG) aufgeführt ist.

Die zuständige Stelle stellt auf Grund von Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Ist er das, erlässt sie vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid.

Bei einem neuen explosionsgefährlichen Stoff, der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand bestimmt ist, stellt die zuständige Stelle in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe (nach Anlage II SprengG) der Stoff zuzuordnen ist. Erweist sich diese Zuordnung im Nachhinein als nicht korrekt, so kann der angezeigte Stoff einer anderen Gruppe zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden.

Die zuständige Stelle veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie festgestellt hat, im Bundesanzeiger.


An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Anzeige sind

  • die Bezeichnung,
  • die Zusammensetzung und
  • der Verwendungszweck

des noch unbekannten Explosivstoffs anzugeben. Auf Verlangen ist der zuständigen Stelle eine Stoffprobe vorzulegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zuständige Stelle stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder nach Vorlage der Stoffprobe fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist.

Rechtsgrundlage

§ 2 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG).

§ 2 SprengG


Webseiten-ID: 20042104