An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord).
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Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die verantwortliche Person muss Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz sein.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord).
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:
Außerdem sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:
Die Anzeige muss
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
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