- An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung und
- an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
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Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen.
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Werktagen überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).
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