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E-Kennzeichen2

Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität können Halter von Elektrofahrzeugen ein E-Kennzeichen beantragen. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welchen Fahrzeugen das E-Kennzeichen zugeteilt werden darf, um die dadurch zu erlangenden Bevorrechtigungen, z.B. Parkerleichterung in Anspruch nehmen zu können.

Ausgestaltung des E-Kennzeichens

Die Ausgestaltung des E-Kennzeichens erfolgt analog zum sogenannten H-Kennzeichen (Oldtimerkennzeichen) mit dem Unterschied, dass statt dem Buchstaben "H" der Buchstube "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer. Das E-Kennzeichen kann auch mit grünen Kennzeichen kombiniert werden.

Betroffene Fahrzeugklassen

Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 (soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen), L3e, L4e, L5e und L7e kommen für das E-Kennzeichen in Frage. Hierbei erfolgt die Identifizierung anhand der Angabe der Kraftstoffart/Energiequelle in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Insbesondere sind dies:

  • reine Batterie-Elektrofahrzeuge
  • von außen aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (Plug-in)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge 

Antrag auf Zuteilung

Mit dem Antrag auf Zuteilung des E-Kennzeichens sind die

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) sowie die Kennzeichen vorzulegen.

Da bei manchen Fahrzeugen eine eindeutige Zuordnung durch die Zulassungsbehörde nicht möglich ist, muss in diesem Fall ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dieser Nachweis kann entweder ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung sein.

Fahrzeuge aus anderen Staaten

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E-Plakette“ beantragen, wobei die Voraussetzungen durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder sonstige geeignete Nachweise zu erbringen sind. Die E-Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges anzubringen.

Falls Sie doch noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zulassungsstelle mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner finden Sie unter Kontakt.


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