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Verwaltung Fachbereich Familie, Teilhabe und Soziales Fachdienst Soziales Team Soziale Sicherung BAföG
Um Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von der finanziellen Situation eine Ausbildung entsprechend ihrer Fähigkeiten und Neigungen zu ermöglichen, wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geschaffen.
Das BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Es hängt von der Art der Ausbildung und der Wohnsituation sowie weiteren Faktoren ab, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Förderung erfolgt.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist in der Regel der Kreis/kreisfreie Stadt, in deren Einzugsbereich die Eltern des Schülers ihren Wohnsitz haben. Bei Berufsoberschulen ist allerdings das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, zuständig. Sollte dies auf Sie zutreffen, stellen Sie daher bitte den Antrag bei dem zuständigen Studentenwerk. Die Adresse erfahren Sie beim Dachverband der Studentenwerke (DSW).
Grundsätzlich förderungsfähig ist der Besuch von weiterführenden und berufsbildenden Schulen. Allgemeinbildende Schulen (z.B. Realschule, Gymnasium, Fachgymnasium, Berufsfachschulen, die einen Realschulabschluss vermitteln) sind ab Klasse 10 nur unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig. Näheres erfahren Sie beim Amt für Ausbildungsförderung. Nicht förderungsfähig sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen sowie der Besuch von Berufsschulen.
Nähere Informationen und diverse Downloads zum BAföG erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums unter http://www.das-neue-bafoeg.de/ oder http://www.bmbf.de/.
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