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Ukraine FAQs - Das Wichtigste auf einen Blick


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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die Fragen bzw. Antworten haben wir in zwei Bereiche aufgeteilt:

 Informationen für Menschen aus der Ukraine
 Informationen für Menschen, die helfen wollen
 


Informationen für Menschen aus der Ukraine:


Fragen und Antworten zum Thema Registrierung
Wo kann man sich im Kreis Pinneberg registrieren?

Die Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg bittet darum, dass sich alle Menschen aus der Ukraine über das Formular für Geflüchtete melden. Ein persönlicher Besuch der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Die Ausländerbehörde meldet sich bei allen, die eine Mail geschrieben haben.

Was passiert, wenn man die Registrierung durchgeführt hat Bekommt man einen Anruf oder eine Mail von irgendjemand?

Die automatische Antwort auf die Registrierung reicht aus, um sich damit beim örtlichen Sozialamt zu melden und Unterstützungsleistungen zu beantragen. Die Ausländerbehörde wird sich aufgrund der Registrierung bei den Personen melden, um ein Termin zur Beantragung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu vereinbaren. Aufgrund der Vielzahl an Vorgängen wird es mehrere Wochen bis zur Terminvereinbarung dauern.

Muss man sich in jedem Fall registrieren lassen, auch wenn man nur ein paar Tage in der Notunterkunft des Kreises in Wedel sein wird?

Registrieren lassen müssen sich nur Personen, die ein Schutzbegehren äußern wollen und Hilfe in finanzieller oder materieller Art benötigen. Ansonsten besteht ein genehmigungsfreier Aufenthalt bis zum 23.05.2022.

Müssen sich Menschen, die woanders schon einen "Flüchtlingsausweis" erhalten haben, auch registrieren lassen?

Personen, die bereits in einem anderen Zuständigkeitsbereich registriert sind, haben eine wohnsitzbeschränkende Auflage auf den jeweiligen Amtsbezirk erhalten (z.B. Hamburg). Ein kurzweiliger Aufenthalt im Kreis Pinneberg ist erlaubt, den Wohnsitz im Kreis Pinneberg zu nehmen oder sich hier zu registrieren, jedoch nicht.

Müssen Kleinkinder, die im Pass der Eltern eingetragen sind, sich auch separat registrieren?

Das Formular für Geflüchtete bietet nicht die Möglichkeit verwandtschaftliche Verhältnisse anzugeben. Daher muss jede Person, egal welchen Alters, einzeln registriert werden. Verwandtschaftliche Verhältnisse können über das Feld „sonstige Bemerkungen“ kenntlich gemacht werden.

Können sich die registrierten Personen frei bewegen, zu anderen Orten fahren? Müssen sie sich abmelden?

Mit der Registrierung und dann auch später mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Auflage verbunden, dass der Wohnsitz der Personen im Kreis Pinneberg liegen muss. Es gibt aber keine sogenannte Residenzpflicht. Das heißt: Die Personen können sich frei bewegen und auch für wenige Tage als Besuch bei Freunden außerhalb des Kreises Pinneberg übernachten.

Müssen sich die Personen dann an dem neuen Ort erneut registrieren lassen?

Mit der Registrierung im Kreis Pinneberg und dann auch später mit der Aufenthaltserlaubnis ist verbunden, dass der Wohnsitz im Kreis Pinneberg liegen muss. Dauerhafte Umzüge müssen vorher mit einem Umzugsantrag bei der jeweils bisher zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Können mitreisende Personen/Flüchtlinge aus der Ukraine, die aber keine ukrainischen Staatsbürger sind (Studierende oder Ehepartner) auch registriert werden? Erhalten sie die gleichen Leistungen?

Die „Massenzustrom-Richtlinie“ der Europäischen Union erstreckt sich auf folgenden Personenkreis:

  • ukrainische Staatsangehörige und Familienangehörige unabhängig von der Staatsangehörigkeit
  • Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit (inter-)nationalem Schutz (z.B. Asylberechtigt, GFK) und Familienangehörige [Definition Familienangehörige: Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerschaft, minderjährige Kinder, enge Verwandte, die im Familienverband lebten].
  • Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht (vergleichbar mit Niederlassungserlaubnis)

Personen die nicht unter die „Massenzustrom-Richtlinie“ der Europäischen Union fallen, können bei den zuständigen Stellen (LAZuF Neumünster) einen Asylantrag stellen.

Ist es möglich, Verwandte oder andere Personen zu registrieren, die nicht vor Ort sind, deren Pässe aber vorliegen?

Es können nur Personen registriert werden, die im Kreis Pinneberg auch tatsächlich untergekommen sind und ein Schutzbegehren äußern wollen.

Ich habe mich registriert, aber keine automatische Bestätigung erhalten. Was jetzt?

Sollten Sie keine automatische Eingangsbestätigung erhalten haben, handelt es sich um einen Fehler in der Registrierung oder in der angegebenen Email-Adresse. Bitte registrieren Sie sich erneut. Doppelt erfasste Datensätze werden von der Ausländerbehörde später herausgefiltert.

Was sollen Personen machen, wenn sie kein Handy und keine E-Mailadresse haben?

Ohne Mail-Adresse ist eine Registrierung nicht möglich. Die E-Mail-Adresse ist ein wichtiger Bestandteil der Kontaktaufnahme. Es empfiehlt sich, die E-Mail-Adresse einer Person des Vertrauens anzugeben oder eine anzulegen.

Einreise mit Haustieren aus der Ukraine

Schutzsuchende aus der Ukraine können mit ihren Heimtieren bis auf Weiteres unter erleichterten Bedingungen nach Deutschland einreisen. Die Einreise der mitgebrachten Haustiere nach Schleswig-Holstein wird gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genehmigt, wenn die Tierhalter sich beim Veterinäramt melden und, falls kein Tollwutschutz nachweisbar ist, in Kooperation mit niedergelassenen Tierärzten ein neuer nachweislicher Tollwutschutz hergestellt wurde.

Für Tiere, die im Kreis Pinneberg angekommen sind, bitten wir Sie daher sich bei der zuständigen Veterinärbehörde des Kreises Pinneberg mit dem beigefügten Kontaktformular für Geflüchtete mit Heimtieren unter Vetamt@kreis-pinneberg.de oder telefonisch unter 04121/4502-2360 zu melden.

Sollten die Tiere nicht mit in der Unterkunft bleiben können, kann das Veterinäramt versuchen Kontakte zu lokalen Tierschutzvereinen und möglichen Pflegestellen herzustellen, die ihre Tiere eventuell für eine absehbare Zeit aufnehmen können, wo Sie sie später wieder abholen können.

Hinweise:
  • Impfung, Kennzeichnung und Ausstellung von Heimtierpässen: Das Veterinäramt nennt Ihnen gerne Tierarztpraxen in Ihrer Nähe. Einige Tierarztpraxen verzichten bereits auf ihre Unkosten, da diese z.T. über Spenden finanziert werden.
  • Bei ungeklärtem Tollwutimpfstatus darf Ihr Tier keinen Kontakt zu anderen Hunden, Katzen oder Frettchen haben und darf auch nur so wenig Kontakt wie möglich zu anderen Menschen haben und möglichst nur von 1 Person betreut werden. Ab der ersten Tollwutimpfung dauert es 21 Tage bis diese Einschränkung für Ihr Tier aufgehoben werden kann.
  • Da Tollwut eine auf den Menschen übertragbare, tödlich verlaufende Erkrankung ist, ist besonders auf Hygienemaßnahmen zu achten.

Personen, die ggf. Tiere Geflüchteter (zeitweise) betreuen oder versorgen, müssen vorab vom Tierhalter über das mögliche Risiko im Hinblick auf die Tollwut informiert werden.

Die hier genannten Informationen stehen Ihnen auch im Hinweisblatt für Geflüchtete mit Tieren aus der Ukraine zur Verfügung.

Wie bekomme ich Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung)?

Menschen, die nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind und Hilfe brauchen, bekommen diese. Dabei geht es um Unterkunft, Verpflegung oder auch medizinische Versorgung. Um diese Leistungen zu bekommen, müssen sie sich bei der Ausländerbehörde mit dem Formular für Geflüchtete gemeldet haben. Danach können sie Unterstützung beantragen beim Sozialamt der Kommune, in der sie sich befinden.

Wer dringend medizinische Hilfe braucht, kann direkt in die Notfallambulanzen in den Krankenhäusern gehen.

Grundlage für die Unterstützung und die Übernahme von Kosten ist das Asylbewerberleistungsgesetz. Wer nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland gekommen ist, braucht aber keinen Asylantrag zu stellen.

Öffentliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und eine Krankenversicherung werden von den örtlich zuständigen Sozialämtern gewährt. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internetauftritten der Kommunen.

Welche öffentlichen Verkehrsmittel dürfen genutzt werden?

Der gesamte öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) im HVV-Gebiet sowie im übrigen Schleswig-Holstein (NAH.SH-Gebiet), kann von aus der Ukraine geflüchtete Menschen mit gültigen Ausweisdokumenten kostenlos genutzt werden.

Woher können geflüchtete Personen Geld erhalten, wenn sie überhaupt kein Geld haben?

Öffentliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und eine Krankenversicherung werden von den örtlich zuständigen Sozialämtern gewährt. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internetauftritten der Kommunen.

Wie werden Kinder in der Schule angemeldet?

Bitte nehmen Sie direkten Kontakt mit dem Schulbüro einer Schule an Ihrem Wohnort im Kreis Pinneberg auf. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können direkt in den Schulen vor Ort angemeldet werden. Sie werden zunächst in die bestehenden Klassen integriert. In den Ferien wird die Koordinierung vom Schulamt des Kreises Pinneberg übernommen.

Was braucht man, um arbeiten zu können?

Eine Registrierung bei der Ausländerbehörde und der Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG ist keine automatische Arbeitserlaubnis. Deshalb sollte zu einem späteren Zeitpunkt gesondert eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Welche Sprachkurse werden angeboten?

Vorrangig können Ukrainer*innen an Integrationskursen teilnehmen. Integrationskurse dauern im Regelfall 600 Stunden und vermitteln ausreichende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse. Integrationskurse werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

Ukrainer*innen haben Zugang zu diesen Sprachkursangeboten. Voraussetzung ist eine Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde sowie ein entsprechender Aufenthaltstitel. Um eine Teilnahme zu klären, ist es sinnvoll, sich direkt beim Anbieter des Sprachkurses zu melden.

Die Teilnahme an den Kursen ist kostenlos. Auch Fahrtkosten können erstattet werden.

Wie funktioniert es mit Arztbesuchen oder Impfungen?

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Dazu gehören auch Schutzimpfungen wie z.B. die Masernschutzimpfung, die eine Voraussetzung für einen Kita- oder Schulbesuch der Kinder ist.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist der Aufenthaltstitel, der bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist.

Weitere Fragen dazu beantwortet die Kassenärztliche Vereinigung unter https://www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/fluechtlingsversorgung-ukraine.

Gibt es einen ärztlichen Notdienst?

Ja. Siehe hierzu Informationen unter Notdienste.

Was bedeutet es, wenn Sirenensignale zu hören sind?

An jedem ersten Samstag im Monat um 12:00 Uhr findet ein Probealarm der Warnsirenen statt. Zudem werden die Sirenen besonders auf den Dörfern und in kleineren Gemeinden zur Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrkräfte genutzt, wenn es brennt, einen Unfall gegeben hat oder allgemeiner Hilfebedarf besteht.

Das bedeuten die Sirenen-Signale:
  • Signal am ersten Samstag im Monat um 12:00 Uhr mittags: Probebetrieb
  • 1 Minute Dauerton, zwei Mal unterbrochen: Alarmierung der Feuerwehr
  • 1 Minute Heulton (auf- und abschwellendes Geräusch): Bevölkerungswarnung!
    Wenn dieses Signal ertönt, sollte sich die Bevölkerung über Medien wie Radio, Fernsehen und Internet informieren, was los ist.
Darf ich trotz Registrierung umziehen? Ich möchte in den Kreis Pinneberg oder einen anderen Kreis ziehen.

Mit der Registrierung im Kreis Pinneberg und dann auch später mit der Aufenthaltserlaubnis ist verbunden, dass der Wohnsitz im Kreis Pinneberg liegen muss. Sollte nach der Registrierung in Pinneberg ein dauerhafter Umzug in den Bereich einer anderen Ausländerbehörde beabsichtigt sein, so ist im Vorwege ein Umzugsantrag bei der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg zu stellen. Erst nach einer Zustimmung darf der Wohnsitz gewechselt werden.

Anders herum gilt: Wer aus einem anderen Bereich in den Kreis Pinneberg ziehen will, muss einen Umzugsantrag bei der Ausländerbehörde stellen, bei der auch die Registrierung erfolgt ist. Auch in diesem Fall darf erst nach der Zustimmung der Wohnsitz gewechselt werden.



 Informationen für Menschen, die helfen wollen:


Sie wollen spenden?

Vielerorts ist die Hilfsbereitschaft aus der Bevölkerung groß. Die Organisation und der Transport von Sachspenden wird professionell von den Hilfsorganisationen übernommen. Geldspenden unterstützen die Hilfsorganisationen dabei besonders effektiv. Wer die Ukraine-Hilfe finanziell unterstützen möchte, wendet sich etwa an das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter, den Arbeiter-Samariter-Bund, die Malteser oder die Aktion Deutschland hilft.

Wer Sachspenden abzugeben hat, sollte sich an die genannten Hilfsorganisationen vor Ort sowie an die Sozialkaufhäuser wenden. Möglich ist auch, die Sachspenden zunächst zuhause bereitzuhalten, um sie dann gezielt abzugeben, wenn klar ist, wo im Kreis Pinneberg welche Bedarfe bestehen. Hierüber wird dann öffentlich informiert.

Sie wollen eine private Unterkunft anbieten?

Sie möchten eine Unterbringung für Geflüchtete anbieten? Oder Sie wollen geflüchtete Menschen privat in Ihrem Haushalt unterbringen? Bitte wenden Sie sich in beiden Fällen mit Ihren Hilfsangebot per E-Mail an Ihre zuständige Gemeinde- oder Amtsverwaltung (Bürgerbüro). Die Kontaktdaten finden Sie auf den Webseiten Ihrer Kommune.

Sie haben bereits geflüchtete Menschen privat bei sich untergebracht?

Damit die geflüchteten Menschen aus der Ukraine einen rechtlich abgesicherten Aufenthalt in Deutschland und mögliche Unterstützungsleistungen bekommen, müssen diese offiziell erfasst werden. Sollten Sie geflüchtete Menschen aus der Ukraine bei sich privat untergebracht haben, unterstützen Sie diese bitte beim Kontakt mit den Behörden. Zuerst sollten sich die geflüchteten Menschen per Formular für Geflüchtete an die Ausländerbehörde wenden. Anschließend sollten diese sich beim örtlichen Sozialamt melden, sofern ein Hilfebedarf besteht.

Sie können geflüchtete Kinder betreuen oder unterrichten?

Es werden pädagogische Fachkräfte, qualifizierte Ehrenamtliche und Lehrkräfte im Ruhestand gesucht, die in den Schulen des Kreises Pinneberg in DaZ-Klassen oder als Vertretungslehrkräfte unterstützen können. Bitte wenden Sie sich an das Schulamt (Kontakt: s.kueck@kreis-pinneberg.de, Tel.: 04121-4502-3309) oder an die Schulen.

Ukrainische Lehrkräfte bewerben sich bitte direkt über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Unterstützungslehrkräfte (w/m/d) für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an allgemeinbildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein.


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