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Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung Nr. 17/5 zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer im Kreis Pinneberg vom 29.06.2017


Bekanntmachung 20171012

Die oben genannte tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29.06.2017 wird hiermit widerrufen und der im Stadtgebiet Schenefeld gelegene Sperrbezirk aufgehoben.

Der Widerruf tritt am 13.10.2017 in Kraft.

Begründung

Das Verbraucherschutzamt Altona hat in dem um den Ausbruchsbetrieb eingerichteten Sperrbezirk in den betroffenen Betrieben Blutproben serologisch auf die Einhufer-Blutarmut untersucht und festgestellt, dass die Einhufer-Blutarmut erloschen ist. In dem im Kreis Pinneberg gelegenen Teil des Sperrbezirkes waren keine Betriebe betroffen und insofern keine Untersuchungen notwendig.

Damit sind die angeordneten Schutzmaßnahmen auch im Kreis Pinneberg aufzuheben.

Aufgrund der geänderten Sachlage widerrufe ich daher nach §117 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 234, 534) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung – BlutArmV 2010) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den Abschnitten 2, 8 und 10 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) meine o.g. tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29.06.2017.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreis Pinneberg, - Der Landrat - , Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzulegen. Eine Einlegung des Widerspruchs per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig. Der Widerspruch kann jedoch auch erhoben werden durch E-Mail mit qualifiziert elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz -SigG- vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876; dort insbesondere: § 2 Nr. 3 SigG) in der jeweils gültigen Fassung an vetamt@kreis-pinneberg.de, durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666; dort insbesondere: § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz) in der jeweils gültigen Fassung an info@kreis-pinneberg.de-mail.de.

 
Elmshorn, den 12.10.2017

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Fachdienst Sicherheit und Verbraucherschutz
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
gez. Dr. Antje Lange
(Amtstierärztin)


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