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Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters im Kreis Pinneberg


Die Wahlzeit des Kreisjägermeisters und seines Stellvertreters läuft am 30.11.2021 ab, so dass eine Neuwahl erforderlich wird.

Aufgrund des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2009 zum Verfahren zur Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung fordere ich hiermit zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge müssen bis zum 15.09.2021, 12:00 Uhr, bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Pinneberg, 25337 Elmshorn, Kurt-Wagener-Straße 11, Zimmer 4.130, eingegangen sein.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer der Aufnahme zugestimmt hat und nach § 34 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13.10.1999 (GVOBl Schl.-H. S. 300) wählbar ist.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 25 im Kreis Pinneberg Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Gleichzeitig ist für diese bzw. diesen eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu benennen.

Wahlberechtigt in diesem Sinne und damit zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters berechtigt ist nach § 34 Abs. 4 Landesjagdgesetz, wer

  1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist
  2. Im Kreis Pinneberg den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin bzw. Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.

 
Elmshorn, 06.07.2021

Kreis Pinneberg
- Die Landrätin -
Untere Jagdbehörde


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