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Fahreignungs-Bewertungssystem


„Die Punkte in Flensburg“

Verkehrsverfehlungen, die im Bußgeldkatalog mit Punkten belegt sind, werden von den zuständigen Stellen (z.B. Bußgeldstellen) an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die zuständigen Führerscheinstellen zu informieren, wenn festgelegte Grenzen erreicht oder bestimmte Taten (z.B. die zweite Fahrt unter Alkoholeinfluss) begangen werden. Eine Mitteilung erfolgt beim Erreichen von 4 Punkten. Hier ist die Verkehrsteilnehmerin/der Verkehrsteilnehmer zu ermahnen. Bei einem Stand von 4 oder 5 Punkten hat die Verkehrsteilnehmerin/der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, einmal innerhalb von fünf Jahren, ein Fahreignungsseminar (Anlaufstellen s. unten) zu besuchen. Das Seminar besteht aus einen verkehrspädagogischen Teil bei einer Fahrschule und einem verkehrspsychologischen Teil, den ein hierfür qualifizierter Psychologe durchführt. Es wird nach Abschluss des Seminars ein Punkt abgezogen, wenn nicht schon vor Beginn des Seminars weitere Taten begangen wurden, die aber noch nicht rechtskräftig sind.

Gibt es weitere Auffälligkeiten und es kommt zu einem Punktestand von 6 oder 7 Punkten, erfolgt als nächste Stufe eine Verwarnung. Auch hier kann ein Fahreignungsseminar besucht werden, allerdings gibt es keinen Punkteabzug mehr. Es dient dann nur der Vermeidung weiterer Auffälligkeiten.

Wird dann ein Punktestand von 8 Punkten oder mehr erreicht, ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 StVG zu entziehen, da die Verkehrsteilnehmerin/der Verkehrsteilnehmer als ungeeignet anzusehen ist. Ab Abgabe des Führerscheins wird eine Sperre von sechs Monaten ausgesprochen, dann muss die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und eine medizinisch-psychologische Begutachtung absolviert werden.

Am 01.05.2014 löste das neue "Fahreignungsregister" (FAER) das „Verkehrszentralregister“ (VZR) ab. Die vor diesem Datum begangenen Taten unterliegen noch den alten Regelungen. Die einzelne Tat wird zwei Jahre gespeichert und wieder gelöscht, wenn innerhalb dieser zwei Jahre keine weitere Tat hinzukommt. Dies bedeutet, dass bei zwei Eintragungen, z.B. zwei Geschwindigkeitsübertretungen, die erste Eintragung erst zusammen mit der zweiten Eintragung oder spätestens nach 5 Jahren gelöscht wird. Im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem, dass ab dem 01.05.2014 gilt, wird jede einzelne Tat unabhängig von anderen Taten nach zweieinhalb bzw. fünf Jahren, je nach Schwere des Deliktes, gelöscht.

Informationen zum Fahreignungsregister, dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem) und dem Fahreignungsseminar (Aufbauseminar) erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.



Ihre Ansprechperson/en

Frau Foth

Fachdienst Straßenverkehr (FD 24)

Team Fahrerlaubnisse / Verkehrsgewerbe (24-1)

Telefon:  04121/ 4502-2434

Fax:  04121/ 4502-92434

E-Mail:  fuehrerschein@kreis-pinneberg.de

Raum:  1.030

 


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