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Erforderliche Unterlagen zur Erlangung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) für ein importiertes Fahrzeug:
Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.
Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt.
Die Untersuchung nach § 29 StVZO ist dann innerhalb der ersten 3 Jahre nicht erforderlich. Ausnahme: Mietfahrzeuge aus der EU haben ab Erstzulassung alle nur 1 Jahr TÜV.
Gebühren | |
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Grundgebühr | 33,80 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
Sollte die Anbringungsstelle für die amtlichen Kennzeichen nicht der „Norm“ entsprechen und somit keine Kennzeichenschilder in "normaler" Größe montierbar sein, ist eine Fahrzeugvorführung bei der hiesigen Zulassungsbehörde erforderlich.
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