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Import und Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen


Erforderliche Unterlagen zur Erlangung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) für ein importiertes Fahrzeug:

  • Ursprüngliche ausländische Fahrzeugpapiere
    Hinweis:
    Fahrzeugpapiere in anderer als lateinischer Schrift, wie z.B. kyrillisch, müssen übersetzt werden.
  • Kennzeichenschilder
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / Certificate of Conformity (COC) bei WLTP-Fahrzeugen
  • Lückenloser Eigentumsnachweis: z.B. durch Kaufverträge bzw. Rechnungen im Original
  • Händlerbescheinigung (Erforderliche Angaben: Importland des Fahrzeuges, Erklärung darüber, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt bzw. ausgestellt wurde).
  • Sollte das Fahrzeug bereits einmal in Deutschland mit einem deutschen Fahrzeugbrief zugelassen gewesen sein und wurde dieser im Ausland eingezogen, so ist darüber eine amtliche Bestätigung vorzulegen. Ist der Fahrzeugbrief noch vorhanden, ist dieser mitzubringen
  • Untersuchung nach § 29 StVZO für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
  • Abnahme nach § 21 StVZO (Bauratabnahme) und TÜV-Befund nach § 29 StVZO für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • ggf. bei Nicht-EU-Importen eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; z.B. bei Grenzübertrittsstelle oder Zollamt in Pinneberg

Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt.



Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt.

Die Untersuchung nach § 29 StVZO ist dann innerhalb der ersten 3 Jahre nicht erforderlich. Ausnahme: Mietfahrzeuge aus der EU haben ab Erstzulassung alle nur 1 Jahr TÜV.

Zusätzlich benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass und sofern vorhanden eine Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und ggf. den Aufenthaltstitel
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten sowie der Führerschein des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern mit Schwerbehinderung: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten und den Schwerbehindertenausweis des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • SEPA-Lastschriftmandat
    Bei abweichendem Kontoinhaber, muss der Fahrzeughalter zwingend das SEPA-Lastschriftmandat unterschreiben

Gebühren  
Grundgebühr 33,80 EUR

Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.

Hinweis:

Sollte die Anbringungsstelle für die amtlichen Kennzeichen nicht der „Norm“ entsprechen und somit keine Kennzeichenschilder in "normaler" Größe montierbar sein, ist eine Fahrzeugvorführung bei der hiesigen Zulassungsbehörde erforderlich.


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