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Kurzzeitkennzeichen können ab Antragstellung für einen Fünf-Tage-Zeitraum zugeteilt werden.
Das Kennzeichen wird nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen zugeteilt.
Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen außer Betrieb gesetzt sein.
Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz/Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.
Hier besteht die Möglichkeit einen Empfangsberechtigten zu benennen. Erst dann ist eine Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens zulässig. Gemäß § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss der Empfangsberechtigte im Kreis Pinneberg gemeldet sein oder sich im Kreis Pinneberg aufhalten. Befindet sich der Wohnort, Sitz oder die Niederlassung nicht im Kreis Pinneberg, dann ist ein persönliches Erscheinen des Empfangsberechtigten erforderlich.
Bitte bringen Sie dazu zusätzlich folgende Unterlagen mit:
Es sind lediglich Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle - vom Standort des Fahrzeugs aus betrachtet - zulässig. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für die Hin- und Rückfahrt im Zulassungsbezirk oder angrenzend genutzt werden. Fahrten zur unmittelbaren Reparatur bei im Rahmen der Prüfung festgestellter Mängel zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzend sind gestattet. Dies gilt nicht, wenn beim Fahrzeug „Verkehrsunsicherheit“ festgestellt wird.
Gebühren | |
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Grundgebühr | 12,80 EUR |
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.
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