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Kurzzeitkennzeichen können ab Antragstellung für einen Fünf-Tage-Zeitraum zugeteilt werden.

Das Kennzeichen wird nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen zugeteilt.

Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen außer Betrieb gesetzt sein. 

Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht vom TÜV, DEKRA, o.ä.)
  • ggfs. eine gültige Sicherheitsprüfung
  • Fahrzeugdaten. Als Nachweis der Fahrzeugdaten und der Betriebserlaubnis gelten: 
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) nur bei einem Neufahrzeug oder
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
  • Personalausweis oder Reisepass und sofern vorhanden eine Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und ggf. den Aufenthaltstitel
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten sowie der Führerschein des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern mit Schwerbehinderung: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten und den Schwerbehindertenausweis des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten

    Die Vorlage von Kopien (in Papierform) der oben genannten Dokumente ist zulässig. 

Zuständigkeit bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz/Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.  Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen. 

Antragsteller ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Hier besteht die Möglichkeit einen Empfangsberechtigten zu benennen. Erst dann ist eine Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens zulässig. Gemäß § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss der Empfangsberechtigte im Kreis Pinneberg gemeldet sein oder sich im Kreis Pinneberg aufhalten. Befindet sich der Wohnort, Sitz oder die Niederlassung nicht im Kreis Pinneberg, dann ist ein persönliches Erscheinen des Empfangsberechtigten erforderlich.

Bitte bringen Sie dazu zusätzlich folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Empfangsberechtigten
  • Vordruck Empfangsbevollmächtigter
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten (Empfangsberechtigten)

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis

Es sind lediglich Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle - vom Standort des Fahrzeugs aus betrachtet - zulässig. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für die Hin- und Rückfahrt im Zulassungsbezirk oder angrenzend genutzt werden. Fahrten zur unmittelbaren Reparatur bei im Rahmen der Prüfung festgestellter Mängel zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder angrenzend sind gestattet. Dies gilt nicht, wenn beim Fahrzeug „Verkehrsunsicherheit“ festgestellt wird. 


Gebühren  
Grundgebühr 12,80 EUR

Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.


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