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Verwaltung Fachbereich Bauen, Umwelt und Verkehr Fachdienst Straßenverkehr Team Kfz-Zulassung Tempo-100km/h-Zulassung
Die Tempo-100-Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Eignung für den Zugbetrieb bis 100 km/h) angepasst.
Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung sind der höhere Massefaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das Aufheben der festgeschriebenen Gespannkombinationen. Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Folgende Kfz-Anhänger-Kombinationen fallen unter diese Verordnung:
Wenn Sie die Tempo-100-Regelung in Anspruch nehmen möchten, ist die Vorführung des Anhängers bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich. Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieur erstellt, falls der Anhänger die notwendigen Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, auf einem Formblatt einen Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugpapiere, den die Zulassungsbehörde in Feld 22 der Fahrzeugpapiere übernimmt.
Handelt es sich bei dem Anhänger um ein Neufahrzeug, so kann davon ausgegangen werden, dass entweder der Hersteller (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder der amtlich anerkannte Sachverständige (Einzelbetriebserlaubnis) bestätigen, dass die Vorgaben der 9. Ausnahmeverordung zur StVO erfüllt sind. Diese Bestätigung ist bei der Zulassung des Fahrzeugs in Feld 22 der Fahrzeugpapiere zu übernehmen.
Die Ausgabe der gesiegelten 100 km/h-Plakette erfolgt durch die Zulassungsbehörde. Die 100 km/h-Plakette wird nur noch am Anhänger angebracht. Die feste Bindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger entfällt.
Gebühren | |
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Grundgebühr | 14,40 EUR |
sofern neue Fahrzeugpapiere für den Anhänger ausgestellt werden müssen, zuzügl. | 8,90 EUR |
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